Rechtliches Labyrinth: Die Feinheiten von Handy-Ortungsgesetzen & Vorschriften entwirren
Praktisch sind der Handyortung heute keine Grenzen mehr gesetzt. Was ehemals der Polizei vorbehalten war, ist heute auch für rein private Zwecke möglich. Doch auch unsere Behörden1 verfahren mit der Handyortung immer lockerer und nehmen bereits kleine Anlässe, um eine Handyortung durchzuführen oder durch gezielte Massenortungen Daten zu sammeln. Dass dieses nicht immer gesetzeskonform ist, wurde in der Vergangenheit in verschiedenen Untersuchungsschüssen geklärt. International gehört die Handyüberwachung inklusive der Mail-Überwachung zum Alltag. Keine Gespräche, keine eMails, die nicht automatisiert abgefragt werden. Doch wir Bürger fragen uns immer wieder, wie weit dürfen wir im privaten Bereich gehen und vor allem wie weit dürfen die Behörden mit der Handyortung Eingriff in unsere Privatsphäre nehmen.
Wir haben das einmal zum Anlass genommen, um die einzelnen gesetzlichen Bestimmungen näher zu hinterleuchten. Grundsätzlich gilt, möglich ist alles. Grenzen bestehen schon lange nicht mehr. Einzig die bestehenden Gesetze setzen uns hier Schranken. Viele Handlungen befinden sich jedoch oft in einer Grauzone. Eine umfassendere Regelung wird sich wohl erst in den nächsten Jahren einfinden. Auffallend ist dabei, das es bei der Nutzung im privaten Bereich klare und deutliche Grenzen bestehen, während die Behörden praktisch nach reiner Willkür verfahren können.
Was sollte ich privat beachten?
Neue gesetzliche Vorgaben für die Ortung, basierend auf § 98 TKG
Sofern ein Teilnehmer einen anderen dritten Teilnehmer orten lassen möchten, bedarf er hierzu eine ausdrückliche und gesonderte Einwilligung in Schriftform. Eine einfache E-Mail reicht hierzu nicht aus. Erfolgt in solchen Fällen eine Handyortung muss der Betroffene in jedem einzelnen Fall darüber informiert werden. Hierzu reicht eine Textmitteilung an den Betroffenen vollkommen aus. Früher konnte man der zusätzlichen Textmitteilung widersprechen, mit der Neuregelung im Jahre 2012 ist ein Widerspruch jedoch nicht mehr möglich. Damit soll einer Missbrauchsgefahr vorgebeugt werden. Die Textmitteilung entfällt jedoch, sofern es sich um eine sogenannte Eigenortung handelt, bei der ein Teilnehmer sein eigenes Handy hat orten lassen.
Was passiert, wenn ich ohne Erlaubnis eine Ortung durchführen ließ?
In diesem Fall kann es zu einem Bußgeldverfahren nach § 149 Abs. 1 (Nr. 17a/17b TKG)2 kommen. Die Höhe wird durch das Gericht von Fall zu Fall unterschiedlich festgelegt. Sofern Sie also keine schriftliche Einwilligung vorlegen können, wird ein Bußgeldverfahren durchgeführt.
Resümee
Grundsätzlich gilt somit das eine heimliche Ortung und Überwachung strafbar ist. Anders ist der Sachverhalt, wenn das Handy zuvor entwendet wurde. In diesem Fall dürfen Sie natürlich jederzeit eine Lokalisierung durchführen lassen, sofern Sie einen entsprechenden Dienst im Vorfeld vereinbart haben. Eine Handyortung bei Ihrer Partnerin dürfen Sie beispielsweise nur dann durchführen, wenn diese zuvor das Einverständnis gegeben hat. Anders beim minderjährigen Kind. Hier bedarf es nur der Zustimmung aller Erziehungsberechtigten. Dennoch sollte das Kind über die Aktivierung aufgeklärt werden.
Behörden und Handyortung
Die Innenminister der einzelnen Bundesländer fordern immer weitere und höhere Kompetenzen. Insbesondere nachdem sich die Ortung und Analyse bei der Fußball EM 2012 in den Austragungsländern bezahlt gemacht hat3. Interessanterweise muss ein Bundesland nicht sofort den aktuellen Regelungen Rechnung tragen. Hier kann es im einzelnen zu einer befristeten Duldung kommen. Das Bundesland kann somit monatelang bei der Ortung nach eigenem Dünken verfahren. Hinzu kommt, dass jedes Bundesland seine eigenen Regelungen hat. So war zum Beispiel vor einigen Monaten die Ortung des Handy mit der Autokennzeichenerfassung in Potsdam rigoros durchgeführt worden.
Ebenso besteht die Möglichkeit einer dauerhaften Ortung, die einzelne Behörden bei Vermissten gerne durchführen. Das sogenannte IMSI-Catchen. Im Bundesland Niedersachsen ist gar die Handyortung an einen externen Dienstleister ausgelagert, hier ist eine Kontrolle über die tatsächlich erfolgten Abfragen und Verwendungszwecke kaum noch möglich. So wurde unlängst bekannt durch eine Anfrage im niedersächsischen Landtag, dass eine genaue Auskunft über die bisherigen Abfragen gar nicht möglich ist. Die Kontrolle ist somit vollständig verlorengegangen. Inwieweit der private Dienstanbieter sogar Zugriffsmöglichkeiten auf diese sensiblen Daten hat, ist bis heute nicht bekannt.
Bewegungsprofile und das Grundgesetz
Praktisch gesehen wird bei einer Ortung und den daraus erstellten Bewegungsprofilen ein Eingriff in das für uns garantierte Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) genommen. Doch die Rechtsgrundlage als solches ist bis heute immer noch nicht eindeutig geklärt. Zwar fordern schon viele Verantwortliche eine klare gesetzliche Regelung, doch diese wird wohl noch lange auf sich warten lassen. Die Forderungen sind einfach zu gegenläufig. Während einige einen verantwortungsbewussten Umgang fordern, möchten andere wieder eine recht großzügige Auslegung der gesetzlichen Möglichkeiten erzwingen.
Zustimmung ist zur Ortung nicht notwendig!
Grundsätzlich gilt und da sind sich fast alle Regelungen in den unterschiedlichen Bundesländern identisch, dass die Polizei und weitere befugte Behörden Handys ohne Zustimmung orten dürfen. Die Polizei darf also so jedes Handy orten. In der Regel, so heißt es aus den Polizeikreisen, würde davon aber nur in bestimmten Situationen Gebrauch gemacht werden. Etwa wenn ein Teilnehmer in Verdacht stehe, eine Straftat begangen zu haben oder vermisst würde. Genauer gesagt dann, wenn ein (mutmaßlicher) Straftäter ermittelt werden soll oder es der Gefahrenabwehr dient. Dennoch ist gerade der letzte Punkt sehr groß auszulegen und schafft Raum für sehr individuelle Interpretationen.
Richterlicher Beschluss war gestern
Hinzu kommt, dass ein sogenannter "Richterlicher Beschluss" in beiden Fällen nicht erforderlich ist. Allerdings bestehen je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen oder weitere Bestimmungen. Offiziell dürfen Polizei und Zoll dabei jedoch keine Bewegungsprofile erstellen. Die Wahrheit sieht jedoch manchmal anders aus.
Damit ist die Missbrauchsgefahr weiterhin sehr groß. Da die Ortung oft mittels einer stillen SMS (für den Empfänger unsichtbar) erfolgt, bleiben so die betroffenen Personen im Unklaren und werden in vielen Fällen auch nicht informiert, es sei denn, es kommt zu einer weiteren strafrechtlichen Verfolgung. Personen, die so unschuldig mit eingefasst wurden, bleiben also für immer im Ungewissen.
Rechtslage
Die Rechtslage bei der Handyortung ist eindeutig und erlaubt lediglich das Orten des eigenen Smartphones sowie das Orten von Personen die damit einverstanden sind. Die Nutzung neuer Ortungstechnologie darf also nach dem grundrechtlichen Gesetzesvorhaben nur bei Personen angewendet werden, die eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage erteilt haben. Sollte es an einer solchen Ermächtigungsgrundlage fehlen und die Mobilfunkortung dennoch eingesetzt werden, so kann eine rechtswidrige Handlung vorliegen und zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Das Orten ohne Erlaubnis kann ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen, wobei die Höhe unterschiedlich hoch festgelegt wird.
Bei der Ortung von Mobilfunkgeräten ist auch das geortet Handy durch eine Textnachricht, meist durch SMS, zu informieren. Voraussetzung für die Ortung bleibt aber weiterhin die grundsätzliche Einwilligung nach § 98 TKG. Die Ortung ohne Einwilligung darf nur von der Polizei durchgeführt werden, dies gilt natürlich nur in Notfallsituationen oder bei einem hohen Gefahrenverdacht.
Bei der Mitarbeiterortung gilt auch, ohne Zustimmung ist eine Ortung nicht erlaubt und rechtswidrig. Der Arbeitgeber muss außerdem sicherstellen, dass alle Ortungen der Mitarbeiter nur betrieblichen Zwecken dienen.
Disclaimer: Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Im Zweifel sollten Sie immer juristischen Rat einholen, bevor Sie eine Handyortung in Anspruch nehmen.